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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (295 Worte)

Verlustfeststellung ohne offene Bescheide

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 12.04.2016 (6 K 2005/11) zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen für die Herstellung für Werbekalender mit Firmenlogo als Betriebsausgaben geäußert.

Die Richter sind der Ansicht, dass die entsprechenden Aufwendungen für einen Werbekalender nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig seien, wenn diese einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben im Rahmen des Buchführungswerks aufgezeichnet werden.

Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG sind Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.

Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach § 4 Abs. 5 EStG vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG gesondert aufgezeichnet sind.

Zu den in § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG genannten Aufwendungen gehören solche für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Diese dürfen den Gewinn nicht mindern. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 40 EUR nicht übersteigen.

Das Finanzgericht entschied in dem oben genannten Urteil, dass es sich bei einem Werbekalender um ein Geschenk handle, da die Zuwendung unentgeltlich erfolgte. Die Geschenke dürfen daher den Gewinn nicht mindern.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass es Zweck der getrennten Aufzeichnung sei, dem Finanzamt die Feststellung zu erleichtern, ob und in welchem Umfang Aufwendungen vorliegen, für die das Abzugsverbot gilt. Und dies kann nur durch eine getrennte Erfassung innerhalb der Buchführung geschehen.

Haben Sie weiterführende Fragen zur rechtssicheren Beurteilung und Berücksichtigung von Betriebsausgaben, sprechen Sie mich gern an.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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[…] Wegen der Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid (§ 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG) löst auch eine Messbetragsfestsetzung von Null (sog. Nullbescheid) […]

[…] Wegen der Bindungswirkung für den Verlustfeststellungsbescheid (§ 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG) löst auch eine Messbetragsfestsetzung von Null (sog. Nullbescheid) […]