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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (134 Worte)

Generationenübergreifende Totalgewinnprognose

Der Bundesfinanzhof  hatte sich im Urteil vom 15.04.2015 (V R 27/14) zum Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" geäußert.

Nach Ansicht des BFH muss der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht bereits mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein.

Der BFH hat weiterhin dargestellt, dass mehraktige Ausbildungsmaßnahmen Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein können. Und dies dann, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die entsprechende Ausbildung nach Erreichung des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das Berufsziel erst durch den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Die Voraussetzung "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des Gesetzes liegt erst dann vor, wenn ein Kind befähigt ist, einen von ihm angestrebten Beruf auszuüben.

Dies hat zur Folge, dass auch erst dann der Verbrauch der Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG eintreten kann.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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