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Steuerbefreiung für Familienheim
Das Finanzgericht Hessen hat in einem Urteil vom 15.02.2016 (1 K 2275/15) festgestellt, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim rückwirkend zu versagen sei, wenn der Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb des Grundstücks seine Eigentümerstellung wieder überträgt.
Diese Steuerbefreiung gelte auch dann, wenn er das Familienheim weiterhin im Rahmen eines Wohnrechts oder Nießbrauchs weiter benutzen darf.Auch gelte diese Regelung für eine unentgeltliche Übertragung des Familienheims des Erben an seine Kinder.
In der Urteilsbegründung heißt es hierzu wörtlich:
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG bleibt der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG).
Haben Sie noch weitere Fragen zur steuergünstigen Übertragung von Familienvermögen, sprechen Sie mich gern an und vereinbaren Sie einen Termin.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
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