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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (247 Worte)

Steuerermäßigung nach § 35 EStG

Der BFH hat mit Urteil vom 23.06.2015 (III R 7/14) zur Steuerermäßigung nach § 35 EStG entscheiden. Dabei ist er der Meinung, dass bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 EStG keine quellenbezogene Betrachtung anzustellen sei.

Demnach sind innerhalb einer Einkunftsart für die Steuerermäßigung die positiven und negativen Ergebnisse aus verschiedenen Quellen zu verrechnen.

Weiterhin machten die Richter jedoch deutlich, dass bei zusammenveranlagenden Ehegatten die positiven Einkünfte des einen nicht mit den negativen Einkünften des anderen aus gleicher Einkunftsart zu verrechnen sei.

In der Urteilsbegründung legten die Richter dar, dass nach § 35 Abs. 1 EStG sich die Einkommensteuer um den Betrag, der anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, ermäßigt (Ermäßigungshöchstbetrag).

Die Steuerermäßigung beläuft sich bei gewerblichen Einkünften maximal auf das 3,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags. Bei Einkünften aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auf das 3,8-fache des durch Feststellungsbescheid nach § 35 Abs. 2 EStG festgestellten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.

Der Abzug ist jedoch auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

Die auf gewerbliche Einkünfte entfallende Einkommensteuer errechnet sich dadurch, dass die tarifliche Einkommensteuer mit dem Quotienten vervielfältigt wird, der sich ergibt, wenn die Summe der positiven gewerblichen Einkünfte (Zähler) durch die Summe aller positiven Einkünfte (Nenner) geteilt wird.

Ist die so ermittelte anteilige Einkommensteuer niedriger als das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags oder als die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer, so ist sie der maßgebliche Ermäßigungsbetrag.

Haben Sie weiterführende Fragen zur steueroptimierten Gestaltung hinsichtlich Ihrer gewerblichen Einkünfte, sprechen Sie mich gern an.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 25. April 2024

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