Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (325 Worte)

Investitionsabzugsbetrag Aufstockung

Der BFH hat mit Urteil vom 12.11.2014 (X R 4/13) zur Aufstockung eines Investitionsabzugsbetrages entschieden. Er kam zur Ansicht, dass ein Investitionsabzugsbetrag innerhalb des dreijährigen Investitionsplanungszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden können.

Damit widerspricht der BFH der Ansicht der Finanzverwaltung, welches diese nachträgliche Aufstockung nicht zulassen möchte.

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
  • bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro;
  • bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro oder
  • bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge einen Gewinn von 100 000 Euro;
Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren insgesamt abgezogen und nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen.

Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts können bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzugerechnet werden. Die Hinzurechnung darf die Summe der abgezogenen und noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge nicht übersteigen.

In einem Schreiben vom 15.01.2016 ist das BMF noch einmal auf die Regelungen zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrages und der möglichen Aufstockung eingegangen.

Bei der Anwendung der aktuellen Rechtsprechung hinsichtlich dieser Regelungen stehe ich Ihnen gern hilfreich zur Seite, um die größte Steuerersparnis für Sie zu erwirken.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 18. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)