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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (125 Worte)

BFH, 10.02.2015, IX R 23/14

Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 27.1.2016 (X R 2/14) unter anderem zur steuerlichen Erfassung einer Nutzungsausfallentschädigung für Kraftfahrzeuge geäußert.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist eine Betriebseinnahme, so die urteilenden Richter.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese beiden maßgebenden Begriffsmerkmale ergeben sich aus einer Zusammenschau des Einnahmebegriffs in § 8 Abs. 1 EStG (Geld oder Geldeswert) und der in § 4 Abs. 4 EStG enthaltenen Definition der Betriebsausgaben (durch den Betrieb veranlasst).

"Betrieblich" veranlasst ist eine Zuwendung von Vermögenswerten dann, wenn ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.

Nach diesem Maßstab gehören Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen, wenn sie für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vereinnahmt werden.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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