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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (179 Worte)

Warenlager und Ausstattung als Geschäftsveräußerung

Geschäftsveräußerungen im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer; sie sind nicht steuerbar, § 1 Abs. 1a UStG.

Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

Auch der in diesem Zusammenhang übertragene Warenbestand kann umsatzsteuerlich als Teil der sogenannten Geschäftsveräußerung im Ganzen betrachtet werden (BFH, 18.01.2012, XI R 27/08).

In dem Urteil führten die Richter aus, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Geschäftsveräußerung darstellen kann. Dies gilt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.

Wichtig ist es daher, dass Verkäufer und Käufer die Geschäftsveräußerung erkennen und im Vertrag nicht irrtümlich Umsatzsteuer ausweisen. Dann bestünde die Gefahr, dass der Verkäufer die Umsatzsteuer abzuführen hat und der Käufer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Um diese Stolpersteine zu vermeiden, sprechen Sie mich gern an.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Mittwoch, 24. April 2024

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