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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (222 Worte)

Studium als Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung ?

Der BFH hat in einem Urteil vom 04.02.2016 (III R 14/15)  zur Einstufung eines Studiums als Erstausbildung Stellung bezogen.

In dem Urteil kamen die Richter zum Thema Erstausbildung zu folgender Ansicht:
  1. Nimmt ein Kind nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ein Studium auf, welches eine Berufstätigkeit voraussetzt, stellt sich das Studium nicht mehr als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung dar.
  2. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor.
Grundsätzlich ist geregelt, dass nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, ein Kind zwischen 18 und 25 Jahren, das sich in einer zweiten oder weiteren Ausbildung befindet, steuerlich für das Kindergeld nur berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind hierbei unschädlich (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG).

Nach der Rechtsprechung des BFH gilt ein erster berufsqualifizierender Abschluss nicht als Erstausbildung, wenn sich dieser Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH, 03.07.2014, III R 52/13).

Es kommt also vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 19. April 2024

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