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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (215 Worte)

Haftungsinanspruchnahme - BFH, 24.10.2018, I R 78/16

Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 24.02.2016 (3 K 3502/13) entschieden, dass die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel zu einer beruflichen Veranlassung eines Umzugs führen kann und die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen somit Werbungskosten sein können.

Werbungskosten (auch Kosten für einen beruflichen Umzug) sind Aufwendungen, die durch das Erzielen von Einkünften i.S. des EStG veranlasst sind. Eine solche Veranlassung ist immer dann gegeben, wenn die Aufwendungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen.

Umzugskosten sind bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten abzuziehen. Dies gilt, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der entscheidende Grund für den Umzug war und private Umstände eine nur ganz untergeordnete Rolle spielen.

In die Überlegung, ob eine berufliche Veranlassung gegeben ist, ist die Zeitersparnis bei der Hin- und Rückfahrt mit einzubeziehen. Muss der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mehrmals am Tag zurücklegen. Z.B. um zu Besprechungen zur Verfügung zu stehen, sind auch diese Fahrten zu berücksichtigen.

Als objektiv und leicht feststellbares Kriterium, das typischerweise auf eine berufliche und gegen eine private Veranlassung spricht, fordert die Rechtsprechung grundsätzlich eine wesentliche Verkürzung der Wegezeit.

Die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel kann zu einer wesentlichen sonstigen Verbesserung der Arbeitsbedingungen führen, dass selbst eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreicht.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 29. März 2024

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