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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (221 Worte)

BFH, 6.6.2012, I R 6, 8/11; I R 6/11; I R 8/11

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist laut Bundesfinanzhof (BFH) das Führen eines Kassenbuches nicht erforderlich.

Im BFH-Beschluss vom 16.02.2006 (X B 57/05) zum Kassenbuch heißt es:

„Bei zulässiger Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Steuerpflichtige nicht zum Führen eines Kassenbuchs verpflichtet.“

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung können somit die Buchführungsunterlagen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen (§ 146 Abs. 5 AO). Dies gilt zumindest dann, wenn Ablage und die Aufzeichnungen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.

Das wiederum bedeutet, dass bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Bareinnahmen und Barausgaben allein anhand der Rechnungen und Quittungen nachgewiesen werden können.

Die kann z.B. wie folgt geschehen:
  • die Belege werden chronologisch nach dem Tag des Geldeingangs abgelegt und
  • in handschriftliche oder EDV-Listen, z. B. in Excel-Tabellen eingetragen.
Eine Regelung, dass vereinnahmte Barentgelte gesondert in einem Kassenbuch aufzuzeichnen sind, enthält weder § 22 UStG noch die UStDV. Es sind jedoch bei den Aufzeichnungen nach § 22 UStG die §§ 145 und 146 AO 1977 zu beachten.

Bei der Einnahmenüberschussrechnung gibt es jedoch keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto. Vereinnahmtes Geld wird sofort Privatvermögen (BFH-Urteil vom 22. Februar 1973 IV R 69/69, BFHE 109, 30, BStBl II 1973, 480).

Die Feststellung eines Kassenbestands, für den ein Kassenbuch bei einer Gewinnermittlung nach dem Bestandsvergleich aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung erforderlich ist, kommt nicht in Betracht.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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