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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Einkommensteuererklärung in Papierform
Der 7. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 23.03.2016 (7 K 3192/15) entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen.
Steuerpflichtige müssen eine Übermittlung der Steuererklärung (Einkommensteuererklärung) durch Datenfernübertragung vornehmen. Dies gilt, wenn im jeweiligen Veranlagungszeitraum Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt werden.Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 EStG kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
Dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Entbindung von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung ist zu entsprechen, wenn dies für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist und es nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung zu schaffen.
Dem Antrag des Steuerpflichtigen ist ebenfalls stattzugeben, wenn er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Die Richter führten in der Urteilsbegründung aus, dass es dem Kläger zumutbar wäre, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden.
Außerdem sei die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden und gewährleiste somit ein hinreichendes Maß an Datensicherheit.
Konkrete Sicherheitslücken sind nicht erkennbar. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen worden.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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