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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Gewinnverteilung bei Gesellschafterwechsel
Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 14.01.2016 (IV R 5/149) unter anderem zur Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft geäußert.
Der urteilende Senat kam zu der Ansicht, dass der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels richtet, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat.Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind (entgegen den BMF-Schreiben vom 19. September 2007 IV B 2-S 2296-a/0, BStBl I 2007, 701, Rz 28, und vom 24. Februar 2009 IV C 6-S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rz 30).
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - Gesellschafterwechsel - BFH, 25.09.2018, IX R 35/17 - GewinnverteilungSteuerberater Hamburg
(webseite) am Sonntag, 28. April 2019 09:37
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