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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (303 Worte)

Vorsteuerabzug für privat genutzten Gebäudeteil für Wohnzwecke

Der BUNDESFINANZHOF hat sich in einem Urteil vom 18.02.2016 (V R 23/15) zum Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile für Wohnzwecke ("Seeling" Altfall) geäußert.

Wird ein von einer GmbH bebautes Grundstück teilweise dem Geschäftsführer für Wohnzwecke überlassen, so scheidet ein Vorsteuerabzug für den Wohnteil gemäß § 15 Abs. 2 UStG aus, wenn dieser steuerfrei vermietet wurde.

Das Recht zur Nutzung für Wohnzwecke aufgrund des Arbeitsvertrags des Geschäftsführers kann Teilentgelt für seine Arbeitsleistung darstellen.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass ein Steuerpflichtiger nur dann zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er das Gebäude insgesamt für steuerpflichtige Ausgangsumsätze zu verwenden beabsichtigt.

Ein Steuerpflichtiger erbringt jedoch steuerbefreite Vermietungsleistungen, wenn er dem Geschäftsführer einen Teil des Gebäudes entgeltlich zur Nutzung (Vermietungsleistung) überlässt.

Es sei deshalb eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob ein Grundstück gegen eine Vergütung oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird und ob dem Mieter vom Vermieter das Recht eingeräumt wird, es auf bestimmte Zeit in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen.

Nach der EuGH-Rechtsprechung ist die private Nutzung eines Gebäudes durch den Unternehmer keine (steuerfreie) Vermietung, weil es u.a. an einer Mietzahlung fehlt.

Demgegenüber kann eine juristische Person (Unternehmerin) - anders als eine natürliche Person, die keine Verträge mit sich schließen kann - einen ihr gehörenden Gegenstand (z.B. Gebäude) einem ihrer Gesellschafter oder einem Vertretungsorgan auf vertraglicher Grundlage entgeltlich oder unentgeltlich überlassen.

Die Vergütung für eine Nutzungsüberlassung kann in einer Geldzahlung sowie in einer Sach- oder Dienstleistung - tauschähnlicher Umsatz - und damit auch in einer Arbeitsleistung bestehen.

Voraussetzung ist, dass zwischen der Leistung (z.B. Nutzungsüberlassung) und der Gegenleistung (z.B. Vergütungsleistung in Form einer Arbeitsleistung) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Ein solcher Zusammenhang besteht regelmäßig, wenn die unternehmerisch tätige juristische Person mit ihrem Vertretungsorgan einen Mietvertrag geschlossen oder die Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Anstellungsvertrags vereinbart haben.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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[…] dem Urteil legten die Richter dar, dass bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den […]

[…] dem Urteil legten die Richter dar, dass bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den […]
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Freitag, 19. April 2024

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