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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (424 Worte)

Ermäßigter Steuersatz für Integrationsprojekte

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Integrationsprojekte und Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) mit Schreiben vom 25.04.2016 (III C 2 - S 7242-a/09/10005) Stellung genommen.

Bislang konnten die Werkstätten für behinderte Menschen (Integrationsprojekte) den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für ihre Leistungen in Anspruch nehmen. Dies galt jedoch nicht für sonstige Leistungen, die keine Werkleistungen waren, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt (Abschn. 12.9 Abs. 12 Satz 4 UStAE).

In dem BMF-Schreiben wird folgendes festgehalten:

Werkstätten für behinderte Menschen nach § 68 Nr. 3 Buchstabe a AO können den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nr. 8 Buchstabe a USt bislang nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese be- oder verarbeitet wurden und hierdurch eine Wertschöpfungsgrenze überschritten wurde.

Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben und zur Teilhabe am Arbeitsleben, § 136 Abs. 1 SGB IX. Der Begriff der Werkstatt ist nicht ausschließlich auf eine Funktion als Produktionsbetrieb beschränkt, also nicht auf eine Einrichtung, in deren teilstationären Bereich, also dem eigentlichen Einrichtungsbereich, Menschen mit Behinderungen Produkte herstellen.

An die Werkstätten ist in § 5 der Werkstättenverordnung die fachliche Anforderung gestellt, dass sie über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen müssen, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen.

Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen. Werkstätten für behinderte Menschen können folglich auch Verpackungs- und Montagearbeiten ausführen, Handelsumsätze tätigen und Dienstleistungsangebote wie Garten- und Außenanlagepflege vorhalten sowie Märkte und Gastronomiebetriebe führen.

Ihr Charakter als Werkstatt für behinderte Menschen ändert sich dadurch nicht.

Zukünftig und für alle noch offenen Fälle gilt demnach folgendes: Bei Werkstätten für behinderte Menschen (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) gehören sowohl der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, als auch die Umsätze von Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, zusätzlicher Betriebsteil oder zusätzliche Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb.

Für die Frage, ob der Zweckbetrieb in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, gelten die folgenden Ausführungen für Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO entsprechend.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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