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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (343 Worte)

Abziehbarkeit von Dritten getragener Kosten eines Studiums

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte sich in einem Urteil vom 20.04.2016 dahingehend zu äußern, ob vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen eines Studiums zum Abzug gebracht werden können, wenn diese nicht vom Steuerpflichtigen selbst, sondern einem Dritten getragen wurden (1 K 169/15).

Bei Werbungskosten (hier: Studienkosten) handelt es sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Unter den Begriff Werbungskosten fallen dabei alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Der Begriff "Aufwendungen" wird im allgemeinen Sinn von Ausgaben verstanden. Hierunter fallen Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert, die im Rahmen einer gesetzlichen Einkunftsart eintreten. Es können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG abgezogen werden, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern.

Drittaufwand kann nicht bei den Werbungskosten berücksichtigt werden. Dieser liegt vor, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Um eigenen Aufwand des Steuerpflichtigen handelt es sich grundsätzlich auch dann, wenn die Leistungen von einem Dritten aufgrund eines abgekürzten Vertrags- oder Zahlungsweges erbracht werden. Unter abgekürztem Zahlungsweg wird die Zuwendung eines Geldbetrages an den Steuerpflichtigen in der Weise verstanden, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu überlassen.

Die Aufwendungen im Falle des abgekürzten Vertragsweges werden dem Steuerpflichtigen ebenso zugerechnet wie im Fall des abgekürzten Zahlungsweges. Ein abgekürzter Vertragsweg liegt vor, wenn der Dritte im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und aufgrund dessen auch selbst die geschuldete Zahlung leistet.

Entscheidend ist, dass der Dritte zwar im eigenen Namen, aber für den Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließt und die Zahlung mit dem Willen leistet, sie dem Steuerpflichtigen zuwenden zu wollen.

Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Sie können schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung vorab entstandener Werbungskosten ist, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 19. April 2024

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