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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (147 Worte)

Beseitigung der Ungewissheit bei behaupteter Vermietungsabsicht

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 16.06.2015 (IX R 27/14) zur behaupteten Vermietungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung, Vorläufige Steuerfestsetzung, Beseitigung der Ungewissheit und zur Änderungsbefugnis geäußert.

Die Ansichten der Richter zur behaupteten Vermietungsabsicht stellen sich wie folgt dar:

Die wegen fehlender Anknüpfungstatsachen bestehende Ungewissheit hinsichtlich der behaupteten Absicht einer Vermietung ist nicht i.S. von § 171 Abs. 8 AO beseitigt, solange eine zukünftige Vermietung nicht ausgeschlossen ist. Und der Steuerpflichtige Maßnahmen ergreift, die darauf gerichtet sind, die Vermietung zu ermöglichen oder zu fördern.

Das Finanzamt ist bei ungewisser Vermietungsabsicht zur Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO auch dann befugt, wenn sich eine neue Tatsachenlage allein durch Zeitablauf ergeben hat. Kommt es über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht zu der angeblich beabsichtigten Vermietung, ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Absicht verneint wird.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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