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Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil vom 22.01.2016 (4 K 1572/14) entschieden, dass die Strafprozesskosten auch dann nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar seien, wenn die Straftat auf einem Verkehrsunfall beruht, der sich bei einer Dienstreise ereignet hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kommt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug von Strafverteidigerkosten (Strafprozesskosten) nur dann in Betracht, wenn diese eindeutig der steuerbaren beruflichen Sphäre zuzuordnenden sind.Ein entsprechender Abzug als außergewöhnliche Belastung setzt nach einschlägiger Meinung wiederum voraus, dass dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.
Ab dem Jahr 2013 ist das Führen eines Rechtsstreits und die damit verbundenen Prozesskosten grundsätzlich vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Berücksichtigung dürfen nur solche Aufwendungen finden, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder wenn er ohne das Eingehen auf den Rechtsstreit seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen kann.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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