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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (201 Worte)

BFH, 29.09.2022, V R 29/20 - Ehegatten-Vorschaltmodell

Mit Ablauf des Jahres 2011 stellt eine Anschlussbehandlung, soweit keine weitere ärztliche Verordnung durch ein ärztliches Rezept mit Diagnose und Behandlungsempfehlung vorliegt, eine steuerpflichtige Maßnahme zur Gesundheitsprävention dar (z.B. für Massagen).

Das bedeutet, dass die Aufwendungen einer Massagebehandlungen im Anschluss an eine ärztliche Diagnose, grundsätzlich nicht mehr als steuerfreie Heilbehandlungen anzusehen sind. Die Umsätze aus diesen Massagen unterliegen daher der Umsatzsteuer.

Physiotherapeutische Leistungen (wie z.B. Heilmassagen und Heilgymnastik) zählen zu den nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz vom ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 % begünstigten Heilbädern.

Da es bei der Verabreichung von Heilbädern, die ihrer Art nach allgemeinen Heilzwecken dienen, nicht erforderlich ist, dass im Einzelfall ein bestimmter Heilzweck nachgewiesen wird, unterliegen die steuerpflichtigen Leistungen (wie z.B. manuelle Therapie, Elektrotherapie und Massagen) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7%.

Wichtig ist hier, dass ein Arzt diese Behandlungen verschreiben könnte, wenn man bei Arzt vorstellig geworden wäre. Eine Behandlung, die ein Arzt nicht als Heilmethode verschreiben könnte, zählt also nicht zu den begünstigten Massagen.

Mangels Anerkennung als Heilmethode bzw. Heilmittelmittel durch die Krankenkassen unterliegen dagegen beispielsweise folgende Leistungen dem 19%igen Regelsteuersatz:
  • Reine Wellness-Anwendungen (Aroma-Massagen, Hot Stone)
  • Trainingsprogramme für Sportler (wenn sie von einem Physiotherapeuten ausschließlich zur sportlichen Optimierung konzipiert werden)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 28. März 2024

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