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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (180 Worte)

Nachtzuschläge

Nachtzuschläge für Nachtarbeit werden von Arbeitgebern an Arbeitnehmer gewährt, wenn die tatsächliche Arbeitsleistung in der Nacht erfolgt. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im § 3b EStG.

Hiernach werden im Lohnsteuerrecht 2 Nachtzuschläge unterschieden:

  • 25% steuerfreier Nachtzuschlag für die Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr und
  • 40% steuerfreier Nachtzuschlag für die Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, wenn der Arbeitsbeginn vor 0 Uhr lag.
Als Grundlohn können für diese Berechnung lohnsteuerlich höchstens 50,00 € pro Stunde zugrunde gelegt werden.

Hinsichtlich der Anwendung von steuerfreien Nachtzuschlägen sind besondere Aufzeichnungspflichten zu beachten, da der Gesetzgeber steuerfreie Nachzuschläge nur für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung in der entsprechenden Nachtzeit zulässt.

Bei Prüfungen durch das Finanzamt wird akribisch kontrolliert, ob alle Aufzeichnungen die tatsächliche Nachtarbeit belegen. Ergeben sich hier Zweifel, wird die Steuerfreiheit rückwirkend aberkannt.

Das bedeutet auch, dass die Nachzuschläge nicht pauschal gewährt werden können.

Die Nachtzuschläge sind grundsätzlich auch sozialversicherungsfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn das Entgelt, aus dem der Zuschlag berechnet wird, mehr als 25,00 € beträgt.

Haben Sie Fragen hierzu, sprechen Sie mich gern an.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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