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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (273 Worte)

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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem Urteil vom 11.11.2015 (3 K 3221/15) zum Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung geäußert.

Die Ausbildung zu einer Physiotherapeutin, ein daran anschließender Fachoberschulbesuch und der abschließende Studiengang "Bachelor of Science Physiotherapie" kann eine einheitliche "erstmalige Berufsausbildung" sein.

Keine kindergeldrechtliche Berufsausbildung ist jedoch bei zeitlich nur geringem Umfang eines Studiengangs von fünf Semesterwochenstunden anzunehmen.

In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:
  1. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden, so dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt und das selbst gesteckte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht wird.
  2. Ein Studium im zeitlichen Umfang von (nur) 5 Semesterwochenstunden stellt keine Ausbildung im Sinne des Kindergeldrechts dar, weil der zeitliche Umfang zu gering ist.
  3. Nachdem seit 2012 die Einkommensobergrenze beim Kind weggefallen ist, bei einer Erstausbildung keine zeitumfangsmäßige Begrenzung für die Arbeit des Kindes vorhanden ist und der BFH mit seiner Rechtsprechung zur mehraktigen Erstausbildung diese recht weit zieht mit der Folge, dass Mischformen aus Arbeit und Ausbildung nunmehr häufig und in komplexer Vielfalt kindergeldrechtlich relevant sind, kommt der zeitlichen Untergrenze für das Vorliegen einer Ausbildung jetzt höhere Bedeutung als früher zu.
Weiter heißt es: Eine „Berufsausbildung“ setzt nicht voraus, dass sie die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht, und kann daher auch neben einer Erwerbstätigkeit erfolgen. Sie muss jedoch ernsthaft und nachhaltig betrieben werden.

Es stellt ein erster objektiv berufsqualifizierender Abschluss selbst dann nicht das Ende der Erstausbildung dar, wenn es sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handelt.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 25. April 2024

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