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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (359 Worte)

Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Das Finanzgericht Münster hat sich in einem Urteil vom 10.12.2015 ( 5 K 4322/12 U) zur Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Berichtigung formell fehlerhafter Rechnungen rückwirkend zum Vorsteuerabzug berechtigt (Rechnungsberichtigung).

Die Richter kamen zu der Ansicht, dass eine Rechnungsberichtigung im Einspruchsverfahren grundsätzlich zurück wirken; im Klageverfahren hingegen nicht. gegen das Urteil ist Revision zugelassen worden.

Große Bedeutung hat die Frage vor allem für die Verzinsung gemäß § 233a AO. Entsprechende Nachzahlungszinsen werden von der Finanzverwaltung als Ausgleich dafür erhoben, dass Steuerpflichtige die Vorsteuer aus der nicht ordnungsgemäßen Erstrechnung zunächst erhalten haben und damit einen Liquidationsvorteil besaßen.

In der Urteilsbegründung hielten die Richter fest, dass die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 UStG, § 31 Abs. 5 UStDV vorsteuerwirksam in den Streitjahren berücksichtigt werden müssen.

Auch nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Vorsteuerabzug nicht allein aus formellen Gründen versagt werden, wenn vor Erlass der Entscheidung der Finanzbehörde dieser berichtigter Rechnungen zugehen.

Die erst im Klageverfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen können hingegen nicht rückwirkend für die Streitjahre vorsteuerwirksam berücksichtigt werden.

Nach der vorgenannten EuGH Rechtsprechung sei die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ausdrücklich auf die Zeiträume vor Erlass der Verwaltungsentscheidung begrenzt.

Die endgültige Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.

Zur Vermutung einer Kleinunternehmerschaft äußerten sich die Richter wie folgt:

Eine Behandlung als Kleinunternehmer ist gemäß § 19 Abs. 1 UStG ohne weiteres Zutun des Unternehmers anzunehmen, wenn die dort genannten Umsatzgrenzen nicht überschritten sind.

Nur wenn der Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 2 UStG aktiv gegenüber seinem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft verzichtet, unterliegt er der Besteuerung und ist berechtigt, in Rechnungen die Umsatzsteuer offen auszuweisen.

Von Kleinunternehmern zu unterscheiden sind solche Unternehmer, die die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 UStG überschreiten, aber gleichwohl nicht bei Ihrem Finanzamt als Unternehmer registriert sind.

Solche Unternehmer, die den Tatbestand einer Steuerstraftat im Sinne von § 369 ff AO verwirklichen, fallen nicht unter die Kleinunternehmerregelung und sind berechtigt und verpflichtet Rechnungen auszustellen, wenn sie Leistungen an andere Unternehmer erbringen.

Aus solchen Rechnungen ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug möglich, es sei denn, das Finanzamt kann anhand objektiver Umstände belegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der Leistende eine Umsatzsteuerhinterziehung begangen hat.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Samstag, 20. April 2024

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