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Hamburger Freihafen
Über den Hamburger Freihafen und dessen Auflösung zum 01.01.2013 und die sich daraus ergebenden Folgen
Durch das „Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg” vom 24. Januar 2011 wurde die Aufhebung des Freihafens zum 01. Januar 2013 wirksam. Der Hamburger Freihafen wurde damit zum Seezollhafen und wird nunmehr wie das übrige Zollgebiet der EU behandelt.
Seit 01.01.2013 gelten nur noch die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen für Seehäfen in der EU. Damit hat auch die Sondervorschrift des § 1 Abs. 3 UStG für den ehemaligen Freihafen Hamburg keine Relevanz mehr.
Die Freihäfen Cuxhaven und Bremerhaven bleiben derzeit weiterhin bestehen.
Der Wegfall des Freihafenstatus führt bei Lieferungen, die über den Hamburger Hafen abgewickelt werden, zu veränderten steuerlichen Beurteilungen.
Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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