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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (194 Worte)

Antragsveranlagung bei "Elster"-Datenübermittlung

Das FG Baden-Württemberg hat sich mit Urteil vom 17.08.2015 (9 K 2505/14) dahingehend geäußert, dass keine Wahrung der Frist zur Antragsveranlagung durch bloße "ELSTER"-Datenübermittlung vorliegt, wenn die komprimierte Steuererklärung in Papierform nicht fristgerecht nachgereicht wird.

In der Urteilsbegründung führten die Richter hierzu aus, dass zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG anordnet, dass der Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben hat.

Die Steuererklärung sei nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 6 AO hat das Bundesfinanzministerium durch Rechtsverordnung die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen durch Datenfernübertragung zugelassen.

Wird für die Übermittlung der elektronischen Steuererklärung ein Zugang ohne elektronische Authentifizierung genutzt, ist für die Übermittlung und den Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket zu verwenden.

Der Steuerpflichtige hat auf dem komprimierten Vordruck zu versichern, dass er die Daten überprüft und nach der elektronischen Übermittlung keine Änderungen vorgenommen hat. Der komprimierte Vordruck ist zu unterschreiben und dem zuständigen Finanzamt einzureichen. In diesen Fällen gilt die elektronische Steuererklärung erst mit Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks als zugegangen, da eine Bearbeitung der Daten durch die Finanzbehörden erst ab diesem Zeitpunkt möglich ist.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Dienstag, 23. April 2024

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