Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (115 Worte)

Bootsliegeplätze - BFH, 24. Juni 2020, V R 47/19 (V R 33/17)

Über den Hamburger Freihafen und dessen Auflösung zum 01.01.2013 und die sich daraus ergebenden Folgen

Durch das „Gesetz zur Aufhebung des Freihafens Hamburg” vom 24. Januar 2011 wurde die Aufhebung des Freihafens zum 01. Januar 2013 wirksam. Der Hamburger Freihafen wurde damit zum Seezollhafen und wird nunmehr wie das übrige Zollgebiet der EU behandelt.

Seit 01.01.2013 gelten nur noch die allgemeinen zollrechtlichen Regelungen für Seehäfen in der EU. Damit hat auch die Sondervorschrift des § 1 Abs. 3 UStG für den ehemaligen Freihafen Hamburg keine Relevanz mehr.

Die Freihäfen Cuxhaven und Bremerhaven bleiben derzeit weiterhin bestehen.

Der Wegfall des Freihafenstatus führt bei Lieferungen, die über den Hamburger Hafen abgewickelt werden, zu veränderten steuerlichen Beurteilungen.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 25. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)