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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (461 Worte)

Ausbildung zum Rettungshelfer ist keine Berufsausbildung

Mit Urteil vom 21.05.2015 (2 K 155/13) hat das Finanzgericht Hessen entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer keine erstmalige Ausbildung im Sinne des § 32 Abs.4 S.2 EStG sei.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter eines klar. Ein Kind wird nach einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium in den Fällen des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ist unschädlich. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV ebenfalls.

Unter einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist eine auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Beschäftigung zu verstehen. Diese Beschäftigung muss den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erfordern.

Zum anderen werde die Einkünfte- und Bezügegrenze nur von einer relativ kleinen Gruppe der berücksichtigungsfähigen Kinder überschritten. Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder beim Familienleistungsausgleich sei mit einer erheblichen Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen verbunden. Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze mache es erforderlich, die Berücksichtigung von Kindern mit einer nebenbei ausgeübten Erwerbstätigkeit neu zu fassen.

Zukünftig solle eine Erwerbstätigkeit nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums (vgl. § 12 Abs. 5 EStG) eines Kindes außer Betracht bleiben. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums bestehe die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten, und damit nicht mehr zu berücksichtigen sei.

Die Vermutung gelte durch den Nachweis als widerlegt, dass sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung befinde und tatsächlich keiner (schädlichen) Erwerbstätigkeit nachgehe, die Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehme. Der Umfang der schädlichen Tätigkeit werde - ausgehend von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 40 Stunden - im Wege der Typisierung aus Gründen der Rechtsklarheit gesetzlich festgelegt.

Danach sei eine Erwerbstätigkeit unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden betrage. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis seien ebenfalls unschädlich. Für den Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wolle der Gesetzgeber von einem anderen engeren Ausbildungsbegriff ausgehen, als in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG.

Es solle sichergestellt werden, dass nicht bereits jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme, wie z.B. ein Computerkurs zum Verbrauch der Erstausbildung führt. Eine Berufsausbildung liege demnach vor, wenn der Steuerpflichtige durch eine berufliche Ausbildungsmaßnahme die notwendigen fachlichen Fertigkeiten erwerbe, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Voraussetzung sei, dass der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt werde. Und dass der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem Anlernverhältnis, Praktikum oder in Kursen ohne formale Abschluss reiche für die Berufsausbildung nicht aus, wenn sie von einem anderen Arbeitgeber nicht als Berufsausbildungsnachweis anerkannt werde oder nicht anerkannt werden müssen.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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