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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (238 Worte)

nicht gemeinnütziger Verein

Stille Gesellschaft an einem Teilbetrieb

Gemäß § 230 HGB liegt eine stille Gesellschaft vor, wenn jemand an einem Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt ist. Dabei geht die Vermögenseinlage in das Vermögen des Unternehmers übergeht.

Die stille Gesellschaft wird als sogenannte Innengesellschaft gezeichnet. Zwischen dem Unternehmer und dem stillen Gesellschafter muss ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Dieser beinhaltet die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Stiller Gesellschafter kann jede natürliche Person aber auch eine juristische Person sein.

Nach herrschender Meinung muss der stille Gesellschafter einen einklagbaren Anspruch gegen den Unternehmer besitzen, dass der Gewerbebetrieb, an dem er als stiller Gesellschafter beteiligt ist, fortgeführt wird. Weiterhin muss vereinbart sein, dass das Handelsgeschäft in seinen wesentlichen Grundlagen nicht gegen den Willen des stillen Gesellschafters Änderungen unterliegen kann.

Die Rechtsprechung und das aktuelle Schrifttum bestätigen, dass die stille Beteiligung am Unternehmen eines Einzelgewerbetreibenden, am Unternehmen einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft bestehen kann.

Statusrechtliche Doppelfunktionen seien möglich. D.h., dass sich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) am Unternehmen der selben GmbH zusätzlich still beteiligen kann. Gleiches gelte für die Gesellschafter einer Personengesellschaft. Die Einkünfte aus dieser stillen Gesellschaft sind in diesem Falle allerdings dem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen.

Für die Anerkennung einer stillen Gesellschaft und der damit zusammenhängenden steuerlichen Folgen ist es wohl nicht erforderlich, dass der stille Gesellschafter auch am gesamten Unternehmen beteiligt ist.

Es reicht eine Beteiligung an einem Teilbetrieb oder einem abgrenzbaren Geschäftszweig aus. Nicht ausreichend scheint eine Beteiligung an einzelnen Geschäften. Hier liegt eine sogenannte Gelegenheitsgesellschaft vor.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 25. April 2024

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