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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (231 Worte)

Wöchentliche Zimmervermietung zum Zweck der Prostitution

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 17.09.2015 (2 K 253/14) entschieden, dass die wochenweise Vermietung von möblierten Zimmern an Prostituierte zur Prostitution kein Fall einer kurzfristigen Beherbergung ist, so dass die Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksvermietungen angenommen werden kann.

Nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist u.a. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, nicht von der Steuer befreit.

In den Leitsätzen hielten die Richter fest:

  1. Ein Vermieter, der möblierte Zimmer zur gewerblichen Nutzung an Prostituierte vermietet, erbringt grundsätzlich eine steuerfreie Leistung i. S. v. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG, es sei denn, die Zimmervermietung ist mit weiteren Leistungen derart verbunden, dass diese der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben.
  2. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung liegt nicht vor, wenn die Aufzeichnungen erst am Monatsende und mit Hilfe eines handelsüblichen Excel-Programms erstellt werden. Denn eine Nachvollziehbarkeit des ursprünglichen Inhalts einer erfolgten Buchung ist bei durchgeführten Änderungen nicht mehr durch die Aufzeichnungen selbst gegeben.
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung:

Die im Handelsregister gelöschte Klägerin ist steuerrechtlich als fortbestehend anzusehen, solange sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat und gegen sie ergangene Steuerbescheide angreift. Diese zu einer GmbH ergangene Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.1986 VII R 146/81, BStBl II 1986, 589 m. w. N.) ist auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) übertragbar.

Im Urteil wurden also mehrere wichtige Punkte angesprochen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 18. April 2024

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