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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (325 Worte)

Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung

Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 31.10.2015 (IX R 46/14) zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen, zur möglichen ermäßigten Besteuerung und zur Bestimmung einer möglichen Geringfügigkeit einer Teilauszahlung geäußert.

In den Leitsätzen stellten die Richter dar, dass die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen steht, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.

Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Die ermäßigte Besteuerung einer Entschädigung gemäß §§ 24 und 34 EStG setzt voraus, dass durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.

Es liegt jedoch in der Regel keine Zusammenballung mehr vor, wenn die Entschädigung in zwei oder sogar mehreren Veranlagungszeiträumen gezahlt wird.

Nach bisheriger Rechtsprechung sei eine Ausnahme nur dann gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum eine geringfügige Teilleistung erhält und die ganz überwiegende Hauptentschädigungsleistung in einem Betrag in einem anderen Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird.

In der Urteilsbegründung führten die Richter weiterhin aus, dass grundsätzlich die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entgegen steht, da Teilauszahlungen stets eine Progressionsmilderung bewirken.

Ausnahmsweise könne eine Teilauszahlung unschädlich sein, wenn andernfalls der Zweck des Gesetzes verfehlt würde.

Liegen keine besonderen Umstände vor, die die Teilleistung bedingen oder prägen (z.B. soziale Motivation, persönliche Notlage), kommt es allein auf die Höhe der Teilleistung an.

Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht danach der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist.

Unter welchen Umständen von einer geringfügigen Teilleistung auszugehen ist, bestimmt sich nach dem Vorliegen einer Ausnahmesituation in der individuellen Steuerbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen.

Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
 
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Samstag, 20. April 2024

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