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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (160 Worte)

Entmüllungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Kosten für die Entmüllung eines geerbten Wohngebäudes sind Kosten zur Verwaltung des Nachlasses und können deswegen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft die rechtliche Herrschaft über den Nachlass erlangt hat (FG Baden-Württemberg  v. 18.12.2014 - 7 K 1377/14).

Gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG sind von dem steuerpflichtigen Erwerb, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeit nach Nr. 3 Satz 1 der Vorschrift u.a. die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, abzugsfähig. Demgegenüber sind die Kosten der Verwaltung des Nachlasses vom Abzug ausgeschlossen.

Mit dem Merkmal der „Unmittelbarkeit” im Sinne des Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG macht der Gesetzgeber deutlich, dass eine bloße Kausalität mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung eines Nachlasses oder zur Erlangung von dessen Erwerb allein nicht ausreicht, um eine Nachlassverbindlichkeit zu begründen.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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