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Anforderungen an einen konkludenten Antrag auf Ist-Besteuerung
Anforderungen an einen konkludenten Antrag auf Ist-Besteuerung
Der BFH hatte in einem Urteil vom 18.08.2015 (V R 47/14) entschieden, dass eine ausdrückliche Option zur Ist-Besteuerung nicht erforderlich sei, wenn aus den dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, erkennbar ist, dass in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ist-Umsätze deklariert worden sind.
Grundsätzlich ist die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (§ 16 Abs. 1 UStG). Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann jedoch das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Umständen gestatten, dass die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet (Ist-Besteuerung).
In den Leitsätzen stellten die Richter zusammenfassend dar:
- Ein Antrag auf Ist-Besteuerung (§ 20 UStG) kann auch konkludent gestellt werden.
- Der Steuererklärung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben.
- Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim Finanzamt gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist.
Somit treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann aber eine Steuererklärung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, nur dann als konkludenter Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung angesehen werden, wenn ihr deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind.
Bei Fragen zu der steuergünstigsten Gestaltung, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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