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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (427 Worte)

Steuerbefreiung für das Familienheim

Die Erbschaftsteuerbefreiung für ein selbst genutztes Haus („Familienheim“) gilt auch dann, wenn der Erbe erst nach mehr als einem halben Jahr nach dem Erbfall das Haus selbst nutzt.

Er muss allerdings darlegen, weshalb er das Haus nicht früher nutzen konnte. Die Steuerbefreiung für ein Familienheim erfasst auch den Miteigentumsanteil am Familienheim, den der Erbe erst im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhalten hat.

Hintergrund: Ein sogenanntes Familienheim kann steuerfrei vererbt werden. Unter einem Familienheim versteht das Gesetz eine Immobilie, die der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat – oder aus zwingenden Gründen nicht selbst nutzen konnte – und beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung vorgesehen ist. Kindern wird die Steuerbefreiung nur soweit gewährt, wie die Wohnfläche der Immobilie 200 qm nicht übersteigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheid in einem Streitfall hierüber wie folgt:
  • Die Steuerbefreiung war dem Grunde nach zu gewähren, weil die Doppelhaushälfte vom Erblasser selbst genutzt worden war und auch vom Kläger unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt war und auch tatsächlich selbst genutzt wurde.
  • Zwar ist für eine „unverzügliche“ Selbstnutzung grundsätzlich eine Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers erforderlich.
  • Eine spätere Selbstnutzung kann aber unschädlich sein, wenn der Erbe nachvollziehbar glaubhaft macht, wann er sich zur Selbstnutzung entschlossen hat und weshalb er unverschuldet nicht früher einziehen konnte. Unschädlich ist es bspw., wenn sich der Einzug verzögert, weil noch eine Erbauseinandersetzung läuft oder bei einer Renovierung gravierende Baumängel entdeckt werden, die noch beseitigt werden müssen.
  • Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht nur auf die Erbquote von 50 % an dem Haus, sondern gilt für den Wert der gesamten Doppelhaushälfte, also auch für die weiteren 50 %, die der Kläger im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten hat. Dies folgt aus einer gesetzlichen Regelung, nach der der Miterbe, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung steuerbefreites Vermögen erwirbt, so behandelt wird, als ob er von Anfang an steuerbefreites Vermögen erhalten hat. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Erbauseinandersetzung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.
Das Urteil ist positiv, weil eine Erbauseinandersetzung nicht innerhalb von sechs Monaten gefordert wird. Der BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung.

Allerdings sollte beachtet werden, dass der Erbe, der die Steuerbefreiung für ein Familienheim in Anspruch nehmen will, die Beweislast dafür trägt, dass eine Selbstnutzung innerhalb von sechs Monaten nicht möglich gewesen ist. Verzögert er eine Erbauseinandersetzung, könnte das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen, wenn die Selbstnutzung erst nach Abschluss der zögerlich betriebenen Erbauseinandersetzung erfolgt. War von vornherein eine Eigennutzung des Familienheims durch den Erben nicht geplant oder – z. B. wegen beruflicher Gründe – nicht möglich, scheidet eine Steuerbefreiung aus.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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