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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (320 Worte)

Kosten einer Abschiedsfeier

Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für seine Abschiedsfeier beim bisherigen Arbeitgeber als Werbungskosten absetzen, wenn eine private Mitveranlassung für das Fest ausgeschlossen ist, insbesondere also – mit Ausnahme des Ehepartners – keine privaten Gäste eingeladen sind.

Hintergrund: Aufwendungen eines Arbeitnehmers sind nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind.

Streitfall: Der Kläger war bis zum Jahr 2010 in leitender Stellung für die A-AG tätig. Anlässlich seines Arbeitgeberwechsels lud er ca. 100 Kollegen, Kunden sowie Mitarbeiter von Behörden und Verbänden in ein Restaurant ein. Die Anmeldungen für die Feier nahm seine bei der A-AG beschäftigte Sekretärin entgegen. Während der Feier hielt der Vorstandsvorsitzende der A-AG eine kurze Abschiedsrede. Die Kosten von rund 5.000 € machte der Kläger als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt:
  • Die Feier des Klägers war überwiegend beruflich veranlasst. Denn die Verabschiedung stellte den letzten Akt der beruflichen Tätigkeit dar. Die Gäste stammten ganz überwiegend aus dem beruflichen Umfeld des Klägers und waren überwiegend ohne Ehegatten eingeladen worden.
  • Ferner sprach für die berufliche Veranlassung, dass die Sekretärin des Klägers in die Organisation der Feier eingebunden war und die Anmeldungen entgegennahm. Schließlich hat auch der Vorstandsvorsitzende eine Laudatio gehalten, was bei privaten Feiern eher unüblich ist.
  • Die weiteren Kriterien sprachen weder für noch gegen eine berufliche Veranlassung. Entscheidend war, dass keine private Mitveranlassung festgestellt werden konnte. So fand die Feier weder in der Privatwohnung des Klägers noch am Wochenende statt, sondern an einem Werktag. Unschädlich war, dass der Kläger selbst eingeladen und die Gästeliste festgelegt hatte.
Hinweis: Ausschlaggebendes Kriterium für den Abzug der Kosten ist neben der Gästeliste der Anlass der Feier. Geburtstage und auch Dienstjubiläen werden i. d. R. der Privatsphäre zugeordnet, so dass die Kosten hierfür nicht absetzbar sind. Der Eintritt in den Ruhestand sowie die Verabschiedung bei einem Arbeitgeberwechsel werden dagegen eher der beruflichen Sphäre zugeordnet.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 19. April 2024

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