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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (326 Worte)

BFH, 20.10.2016, VI R 27/15

Das Bundesfinanzministerium (BMF) widerspricht der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Nichtanwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens bei Betriebsvorrichtungen.

Es hat in einem sogenannten Nichtanwendungserlass die Finanzämter angewiesen, die BFH-Rechtsprechung zum Reverse-Charge-Verfahren nicht anzuwenden.

Bei Bauleistungen geht die Umsatzsteuerschuldnerschaft vom Auftragnehmer (Bauunternehmer) auf den Auftraggeber über (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Der Auftraggeber muss dann die Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen, während der Auftragnehmer vom Auftraggeber nur den Nettobetrag erhält.

Zu den Bauleistungen gehören insbesondere Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Der BFH hat im letzten Jahr entschieden, dass das Reverse-Charge-Verfahren nicht gilt, wenn der Auftragnehmer eine Betriebsvorrichtung einbaut oder montiert. Betriebsvorrichtungen seien nämlich keine Bauwerke, so dass auch keine Bauleistungen vorliegen.

Eine Betriebsvorrichtung ist dem BFH zufolge anzunehmen, wenn in ein Bauwerk eine Anlage eingebaut wird, die nicht für die Konstruktion oder den Bestand des Gebäudes benötigt wird, sondern einen eigenständigen Zweck verfolgt, z. B. ein Transformator für die Stromerzeugung des Betriebs oder ein Lastenfahrstuhl.

Das BMF hält das BFH-Urteil für falsch, weil der Begriff der Bauleistung entsprechend dem europäischen Mehrwertsteuerrecht ausgelegt werden muss. Danach zählt eine Betriebsvorrichtung grundsätzlich zum Gebäude, so dass auch das Reverse-Charge-Verfahren gilt. Nur wenn die Betriebsvorrichtung nicht auf Dauer installiert ist oder bewegt werden kann, ohne dass das Gebäude zerstört oder verändert wird, zählt sie nicht zum Grundstück.

Sowohl für Auftraggeber als auch Auftragnehmer kommt es nun zu einer misslichen Situation, weil Finanzverwaltung und BFH unterschiedlicher Auffassung sind. Zwar sind die Gerichte an die Auffassung des BMF nicht gebunden, so dass ein Rechtsstreit mit dem Finanzamt riskiert werden kann. Die Rechtsprechung des BFH hat jedoch den Nachteil, dass das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung häufig nicht eindeutig festgestellt werden kann und zudem einzelfallabhängig ist.

Es kann daher ratsam sein, dem BMF zu folgen und im Zweifel von einer Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens auszugehen. Betroffene Bauleister sollten sich vorsichtshalber schriftlich über bestehende Zweifel verständigen, ob die jeweiligen Arbeiten wirklich Betriebsvorrichtungen betreffen, die später auch als solche genutzt werden sollen.

Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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