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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (393 Worte)
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Erwerbsschwelle - Grenzen, Vorteile nutzen und Nachteile vermeiden

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 19.05.2015 die Handhabung der Pauschalierung von Sachzuwendungen gemäß § 37b EStG präzisiert (IV C 6 - S 2297-b/14/10001)

Grundsätzlich unterliegen Sachzuwendungen nur dann der Pauschalbesteuerung gemäß 3 37b EStG, wenn sie zusätzlich zum vereinbarten Entgelt erbracht werden und beim Empfänger zu einer steuerpflichtigen Einnahme führen.

Gemäß dem BMF-Schreiben fallen nicht unter die Vorschrift Sachzuwendungen
  • an Empfänger, die im Inland nicht steuerpflichtig sind
  • an Empfänger, deren Einkünfte nach einem DBA oder Auslandstätigkeitserlass in Deutschland steuerfrei wären,
  • die der Empfänger außerhalb einer Einkunftsart erhält,
  • die Entgelt für eine erbrachte Leistung sind.
§ 37b EStG begründet keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den ein-kommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalie-rende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuwendungen an eigene Arbeitnehmer sind Sachbezüge i. S. d. § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG, für die keine gesetzliche Bewertungsmöglichkeit nach § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10 und Absatz 3 EStG sowie keine Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Absatz 2 EStG besteht.

Die Zuwendung von Vermögensbeteiligungen an eigene Arbeitnehmer ist von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgeschlossen.

Besteuerungsgegenstand sind betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen.

Gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen, wie z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen sind von der Pauschalierung nach § 37b EStG ausgenommen.

Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, sind bei der Anwendung des § 37b EStG als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen zu werden.

In die Bemessungsgrundlage nach § 37b Absatz 1 und 2 EStG sind alle Zuwendungen einzubeziehen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen.

Demzufolge sind Zuwendungen an beschränkt und unbeschränkt steuerpflich-tige Empfänger auszuscheiden, die nach den Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsab-kommens oder des Auslandstätigkeitserlasses nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder die dem Empfänger nicht im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.

Für Zuwendungen, die nicht in die Bemessungsgrundlage des § 37b EStG einzubeziehen sind, hat der Zuwendende neben den für den Betriebsausgabenabzug bestehenden Aufzeichnungspflichten zusätzlich durch geeignete Aufzeichnungen darzulegen, dass diese Zuwendungen beim Empfänger nicht steuerbar und steuerpflichtig sind. Die Empfänger der Zuwendungen müssen auf Verlangen der Finanzbehörde genau benannt werden können (§ 160 AO).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
 
 
 
 
 
 
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