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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (294 Worte)

Sonderabschreibungen bei Gebäuden §§ 7h und 10f EStG

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 22.10.2014 (X R 15/13) zur Bindungswirkung der Bescheinigungen gemäß § 7h Abs. 2 EStG der Gemeinden für die Finanzämter geäußert.

Bislang haben die Finanzämter geprüft, ob durch die Baumaßnahmen unter Umständen ein Neubau entstanden ist. Die Finanzämter haben in diesem Zusammenhang geprüft, ob ein neues Wirtschaftsgut geschaffen wurde.

Dies hatte zum Teil die Folge, dass die Anerkennung der Bescheinigung der Gemeinde über die begünstigte Baumaßnahme versagt wurde und die erhöhten Absetzungen gemäß § 7h EStG und der Sonderausgabenabzug gemäß § 10f EStG nicht möglich wurde.

Dies geschah z.B. in den Fällen, in denen Gewerberäume in Wohnräume umgebaut oder ein unausgebautes Dachgeschoß zu Wohnraum ausgebaut wurde.

Nach der neuen Rechtsprechung müssen die Finanzämter nunmehr die ausgestellten Bescheinigungen der Gemeinden hinsichtlich der Begünstigung der Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen akzeptieren und die Steuerbegünstigung gewähren.

Sollte eine  ausgestellte Bescheinigung rechtswidrig sein, kann die Finanzbehörde lediglich die Aufhebung der Bescheinigung anregen.

In den Leitsätzen heißt es deshalb klar und deutlich:

  1. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden (Änderung der Senatsrechtsprechung).
  2. Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten, da bei Maßnahmen i.S. des § 7h EStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben muss.
  3. Veräußert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.
Haben sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Donnerstag, 28. März 2024

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