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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (250 Worte)

zeitanteilige 1%-Regelung beim Privatanteil

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 24.02.1015 (6 K 2540/14) klargestellt, dass die 1%-Regelung nicht zeitanteilig anzusetzen ist.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlässt, das nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers führt.

Denn der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart. Dieser Nutzungsvorteil ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, der insoweit auf die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG getroffene Regelung verweist, „für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer“ anzusetzen.

Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ist der Nutzungsvorteil daher „für jeden Kalendermonat“ mit dem vollen Betrag von einem Prozent des Bruttolistenpreises zu erfassen. Es entspricht nicht nur der Auffassung der Finanzverwaltung, sondern – soweit ersichtlich – auch der ganz einhelligen Meinung im Schrifttum und der durchgehenden Rechtsprechungspraxis der Finanzgerichte und des BFH, dass damit der jeweils angefangene Kalendermonat gemeint ist.

Das bedeutet, dass – von Ausnahmefallgruppen abgesehen, die hier nicht gegeben sind – die Erfassung eines Nutzungsvorteils, der nicht an sämtlichen Tagen des Kalendermonats gegeben war, mit einem geringeren, taggenau ermittelten Bruchteil von einem Prozent des Bruttolistenpreises nicht zulässig ist.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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