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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (231 Worte)

BFH, II R 29/19, 23.02.2021 - Familienheim

Der BFH hatte mit Urteil vom 05.06.2014 (XI R 36/12) über einen möglichen Privatanteil eines Unternehmers für seine Fahrten zwischen Wohnung und seiner Betriebsstätte zu entscheiden.

Die Richter kamen zu dem Urteil, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen (kein Privatanteil), und ist mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen.

In der Urteilsbegründung stellten die Richter folgendes dar: Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet ist, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gibt, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gilt dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht.

Anders als ein Arbeitnehmer sucht ein Unternehmer seinen Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Es ist nicht ersichtlich, welchem privaten Bedarf diese Fahrten des Unternehmers dienen sollten.

Denn seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienen der Ausführung von Umsätzen und werden grundsätzlich durch die "Erfordernisse des Unternehmens" gerechtfertigt.

Zwischen diesen Fahrten und den vom Unternehmer ausgeführten Umsätzen besteht deshalb - anders als bei entsprechenden Fahrten eines Arbeitnehmers  - ein unmittelbarer Zusammenhang.

Dass die Heimfahrten auch privaten Charakter haben, ist angesichts des klaren Überwiegens der unternehmerischen Verwendung unbeachtlich und ändert mithin an der Beurteilung von Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte als unternehmerischen Zwecken dienende Fahrten nichts.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 29. März 2024

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