CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (81 Worte)
BFH, 11.09.2013, I R 72/12
Zugang elektronischer Dokumente
Gemäß § 87a abs. 1 S. 2 AO gilt ein elektronisches Dokument als dann zugegangen, sobald es die für den Empfänger bestimmte Einrichtung (Zugang beim email-Privider oder email-Postfach) in einer für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat.Dabei ist es unerheblich, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
Ein für den Empfänger nicht bearbeitbares Dokument gilt als nicht zugegangen und löst daher keine Rechtsfolgen aus, wie z.B. Beginn der Rechtsbehelfsfrist).
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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