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Entnahme bei Betriebsaufgabe
Der BFH hat in einem Urteil vom 21.05.2014 (V R 20/13) entschieden, dass keine Geschäftsveräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG bei gänzlich fehlender Übereignung oder Einbringung von Gegenständen des Unternehmens vorliegt.
Zur Geschäftsveräußerung im Ganzen hielten die Richter in den Leitsätzen fest:- Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG versteuern.
- Die Entnahme ist mit dem Einkaufspreis zu bemessen; die Wertentwicklung des entnommenen Gegenstands ist dabei zu berücksichtigen.
Dabei kann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vorliegen, wenn einzelne für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit notwendige Gegenstände von der Übereignung oder Einbringung ausgenommen sind, diese dem Erwerber aber entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden und sich daraus kein Hindernis für die dauerhafte Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit ergeben kann.
Werden aber gar keine Gegenstände des Unternehmens in das neue Unternehmen eingebracht, fehlt es bereits an der tatbestandlichen Voraussetzung einer Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - BFH, 25.04.2018, VI R 51/16 - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Sonntag, 03. Februar 2019 11:52
[…] wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zu Gunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrundeliegende Darlehen […]