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Fristversäumnisse wegen Poststreik
Laut Pressemitteilung des Landesamtes für Steuern vom 10.06.2015 weist das Landesamt für Steuern (LfSt) aus aktuellem Anlass auf die Regelungen für Postzustellung wegen anhaltendem Poststreik hin.
Hiernach werden Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Post weiterhin als vom Steuerpflichtigen selbst verschuldet angesehen. Dies gelte auch beim andauernden Poststreik.Gemäß der Abgabenordnung (AO) gelten Steuerbescheide des Finanzamts drei Tage nach ihrer Aufgabe per Post als dem Steuerpflichtigen zugestellt. Wenn Steuerpflichtige die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist bestreiten und auch Tatsachen vorbringen können, die eine spätere Zustellung glaubhaft machen, beginnen die Einspruchsfristen ab dem vom Steuerpflichtigen angegebenen Zeitpunkt.
Bei der den Finanzämtern zuzustellenden Post gilt der vom Finanzamt aufgezeichnete Eingang.
Ist die Dienstleistungsfähigkeit der Post in Frage gestellt (z.B. durch Streik) und sind Verzögerungen absehbar, sei es den Steuerpflichtigen laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (persönlicher Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax, email).
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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