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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (208 Worte)

Denkmalabschreibung, Sanierungsabschreibung bei Gebäuden

Die Sondervorschriften zur Gebäudeabschreibung für Sanierungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen für Baudenkmale regelt das Einkommensteuergesetz in den §§ 7h und 7 i.

Den Kostenanteil für eine Sanierung können Steuerpflichtige bei der Ermittlung der individuellen Einkommensteuerlast geltend machen.

Voraussetzung ist hierfür, dass der Erwerb der Immobilie vor Beginn der Sanierung erfolgt. Weiterhin muss der Immobilienerwerber in der Bundesrepublik Deutschland steuerlich veranlagt werden.

Für Immobilien in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG), die zur Vermietung erworben werden, wird der Kostenanteil für die Sanierung letztendlich vollständig über 12 Jahre abgeschrieben (im Jahr der Anschaffung und in den 7 Folgejahren jeweils 9%; in den folgenden 4 Jahren jeweils 7%).

Die Abschreibung der Herstellungskosten für Denkmale (§ 7i EStG) beträgt im Jahr der Anschaffung und den folgenden 7 Jahren jeweils 9% und in den  folgenden 4 Jahren jeweils 7% (in der Summe auch 100%) .

Für Steuerpflichtige, die die entsprechenden Immobilien selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen, bietet eine weitere Sonderabschreibungsvorschrift ebenfalls Steuervorteile.

§ 10f EStG regelt, dass im Jahr der Anschaffung und den folgenden 9 Jahren jeweils 9% der Baumaßnahmen steuerlich als Sonderabschreibung geltend gemacht werden können. Für diese Gebäude müssen jedoch die Voraussetzungen der §§ 7h und 7i EStG, also die Regelungen über die Sanierungsmaßnahmen und Baudenkmale zutreffen.

Für weitergehende Fragen, stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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Donnerstag, 25. April 2024

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