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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (394 Worte)

Reinigungskosten für Berufsbekleidung

Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat in einem Urteil vom 24.10.2014 (7 K 1704/13) entscheiden, dass Aufwendungen für die Reinigung typischer Berufskleidung auch dann als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn sie im eigenen Haushalt anfallen.

Abziehbar seien sowohl die unmittelbaren Kosten des Waschens, also die Wasser- und Energiekosten, Aufwendungen für Wasch- und Spülmittel usw., als auch die weitergehenden Aufwendungen in Form der Abnutzung und die Instandhaltung bzw. Wartung der Waschmaschine.

Die Reinigungskosten können geschätzt werden. Aufzeichnungen und die Aufbewahrung von Quittungen sind hier sicherlich hilfreich.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung grundsätzlich nicht den Werbungskosten, sondern den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzurechnen seien.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind jedoch Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Darunter fallen Aufwendungen, die objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sind und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden.

Aufwendungen für die Anschaffung, Instandsetzung und Reinigung von Bekleidung sind grundsätzlich nicht den Werbungskosten, sondern den gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht berücksichtigungsfähigen Kosten für die allgemeine Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt sowohl dann, wenn die Bekleidung nahezu ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird, als auch dann, wenn die bürgerliche Kleidung durch die berufliche Tätigkeit verschmutzt worden sein sollte, es sei denn, diese Verschmutzung wäre ausnahmsweise von einer gewöhnlichen Verschmutzung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt (gemäß § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 6 EStG) nur dann, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, also um Bekleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (wie etwa bei Uniformen, Amtstrachten, Kittel und Schutzkleidung.

Zwar dient auch die typische Berufskleidung neben ihrer besonderen beruflichen Zweckbestimmung regelmäßig ebenfalls dem allgemeinen menschlichen Bedürfnis, bekleidet zu sein, und damit der allgemeinen Lebensführung. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 9 Abs.1 Satz 3 Nr. 6 EStG tritt der berufliche Bezug jedoch bei typischer Berufskleidung derart in den Vordergrund, dass der Bezug zur allgemeinen Lebensführung hier nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zu vernachlässigen ist.

Hierzu führten die Richter aus, dass, wenn ein Kleidungsstück typische Berufskleidung ist, so sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur Instandhaltung oder zur Reinigung als Werbungskosten zu qualifizieren.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Dienstag, 23. April 2024

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