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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (242 Worte)

Kinderbetreuungskosten bei Barzahlung

Der BFH hat mit Urteil vom 18.12.2014 (III R 63/13) entschieden, dass die Kinderbetreuungskosten für eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden.

Dies gelte auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Aushilfe) angestellt ist.

Die gesetzlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes besagen, dass es Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten sei, dass Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachzuweisen haben.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 müssen die Nachweise durch die Steuerpflichtigen nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt ihn hierzu ausdrücklich auffordert (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).

In der Urteilsbegründung führten die Richter hierzu aus, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG dafür sprechen, dass auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellten Betreuungskraft ein Abzug der Betreuungskosten davon abhängig ist, ob die Zahlung des Entgelts nicht bar, sondern per Überweisung auf das Konto der Betreuungsperson abgewickelt wurde.

Die Nachweiserfordernisse in Form von Rechnungen und Zahlungen auf das Konto der Betreuungsperson sollen den Missbrauch und die Schwarzarbeit vorbeugen.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen verzichtete wohl der Gesetzgeber in der ab Veranlagungszeitraum 2008 geltenden Fassung des § 4f Satz 5 EStG darauf, dass der Steuerpflichtige diese Belege sofort vorlegt, nicht jedoch darauf, dass er diese erhalten hat.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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