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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (178 Worte)

BFH, 13.12.2016, X R 4/15

"wesentliche Verbesserung" bei Vermietung und Verpachtung

wesentliche Verbesserung der Qualität - Nachträgliche Aufwendungen innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes können unter bestimmten Umständen nachträgliche Anschaffungskosten oder Herstellungskosten sein. Diese müssen dann in diesen Fällen nachträglich auf die Nutzungsdauer des Objektes abgeschrieben werden und stellen somit keine sofort abziehbaren Aufwendungen dar.

Aufwendungen für die Herstellung der Funktionstüchtigkeit oder für die Hebung des Standards unterliegen daher der Prüfung, ob diese Aufwendungen die 15%-Grenze überschreiten.

Ein Gebäudestandard wird wesentlich beeinflusst durch den Umfang und die Qualität der Heizungsanlagen, der Sanitäreinrichtungen, der Elektroinstallationen und der Fenster (zentrale Ausstattungsmerkmale). Bei Bündelung von Baumaßnahmen von mindestens drei dieser Bereiche und führen diese Baumaßnahmen zur Erhöhung des Gebrauchswertes des Gebäudes , unterstellt die Rechtsprechung die Anhebung des Standards.

Übersteigt der Umfang der ansonsten als Erhaltungsaufwendungen oder Modernisierungsaufwendungen einzustufenden Aufwendungen 15% der ursprünglichen Anschaffungskosten, sind diese als nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einzustufen.

Nicht in die 15%-Grenze einzubeziehen sind Aufwendungen, die üblicher Weise regelmäßig stattfinden (z.B. Renovierungsarbeiten, Wartungsarbeiten). Es sei denn, diese Aufwendungen fallen zwangsläufig im Rahmen der sonstigen Baumaßnahmen an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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