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Lohnsteuerpauschalierung für Geschenke
Der BFH äußerte in einem Urteil vom 16.10.2013 (VI R 52/11) die Ansicht, dass § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Einkommensteuer erfasst, die durch Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 13 bis 24 EStG erzielt.
§ 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unabhängig davon, ob ihr Wert 35 EUR überschreitet.
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Ob die abzuführende Einkommensteuer mit in die 35-€-Grenze einzubeziehen ist, ließ der Senat offen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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