CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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BFH, 17.05.2017, II R 35/15
Der BFH hatte sch in einem Urteil vom 16.10.2013 (VI R 78/12) zur möglichen Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an Arbeitnehmer zu äußern.
Der urteilende Senat kam zu der Ansicht, dass § 37b Abs. 2 EStG die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer erfasst, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Weiter heißt es, dass § 37b Abs. 1 i.V.m. § 37b Abs. 2 EStG nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff erweitert, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
Der urteilende Senat kam zu der Ansicht, dass § 37b Abs. 2 EStG die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer erfasst, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Weiter heißt es, dass § 37b Abs. 1 i.V.m. § 37b Abs. 2 EStG nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff erweitert, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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