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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (279 Worte)

Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung im Trennungsjahr

Der BGH hat im Urteil vom 18.11.2009 (XII ZR 173/06) dargestellt, dass aus dem § 1353 Abs. 1 BGB abzuleiten sei, dass Ehegatten durch die Schließung der Ehe eine Verpflichtung eingegangen sind, die finanziellen Lasten des jeweiligen anderen Teils ohne Verletzung der eigenen Interessen zu mindern.

Im § 1353 Abs. 1 BGB wird dargestellt, dass die Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

Hieraus soll auch die Verpflichtung zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung geschlussfolgert werden (OLG Hamm, 19.06.1997, 33 W 24/97).

Der Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung soll nur dann nicht gegeben sein, wenn dem zustimmenden Teil dadurch finanzielle Nachteile entstehen.

Verweigert der Ehegatte die Zustimmung zur Zusammenveranlagung, macht sich der verweigernde Ehegatte schadensersatzpflichtig (BGH, 18.11.2009, XII ZR 173/06). Die Höhe des Schadensersatzes ist so zu ermitteln, dass der die Zusammenveranlagung verlangende Teil so gestellt wird, wie eine Zusammenveranlagung ihn stellen würde.

Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: "Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 BGB abzuleitende - Verpflichtung ergibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein Ehegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74)."

Benötigen Sie Hilfe bei der Ermittlung dieser Sachverhalte, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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