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Vermietung möblierter Zimmer an Prostituierte
Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 17.12.2014 (XI R 16/11) zur Umsatzsteuerpflicht bei der entgeltlichen Überlassung von möblierten Zimmern an Prostituierte zu äußern.
In dem Urteil kann der Senat zu der Auffassung, dass die entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte keine umsatzsteuerfreie Vermietung sei, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung.
In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass von der Steuer nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung von Grundstücken befreit ist. Die Steuerfreiheit erstreckt sich dabei auch auf die Vermietung einzelner Räume.
Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude bejaht, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt. Dies stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG, wonach "die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags" bildet.
Allerdings können mehrere Leistungen auch derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist.
Steuerfreie Vermietungsleistungen liegen demnach nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteiles zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird.
Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Unterkünfte an Prostituierte vermietet werden und nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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