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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (296 Worte)

Mehraufwand für Verpflegung bei Einsatzwechseltätigkeit

Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 08.10.2014 (VI R 95/13) erneut zum Abzug der Mehraufwendungen für die Verpflegung beim Einsatz an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten zu äußern.

Hierbei kam der urteilende Senat zu der Ansicht, dass die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung sich bei einer Auswärtstätigkeit i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG (ständig wechselnde Tätigkeitsstätten) nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts richtet.

Das gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Steuerpflichtigen nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt beruflich tätig, so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen.

Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig (Fall der sog. Einsatzwechseltätigkeit), so gilt Satz 2 entsprechend (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG). Nach Satz 5 beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Auf die konkrete Verpflegungssituation kommt es für den Abzug der Pauschalen ebenso wenig an wie darauf, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein Mehraufwand bei seiner Verpflegung entstanden ist.

Haben Sie weitere Fragen zur Abrechnung Ihrer Reisekosten und Ihrer Mehraufwendungen für Verpflegungskosten, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 19. April 2024

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