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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 25.09.2014 (III R 61/12) zum Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages bei gleichzeitigen Bezügen von Lohnersatzleistungen z.B. Elterngeld zu äußern.
In dem Urteil kamen die Richter zur der Ansicht, dass zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG (z.B. Elterngeld) nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern sind, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.
In der Urteilsbegründung führten die Richter weiter aus, dass Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das Elterngeld nach wie vor steuerfrei bleibt, aber für das zu versteuernde Einkommen, etwa den im Kalenderjahr des Leistungsbezugs erzielten Arbeitslohn, ein besonderer Steuersatz berechnet wird. Zu diesem Zweck wird das Elterngeld dem tatsächlich zu versteuernden Einkommen, das sich aus dem gegebenenfalls erzielten Arbeitslohn und etwaigen weiteren Einkünften ergibt, hinzugerechnet. Für das so erhöhte Einkommen werden die Einkommensteuer und dann der auf das Einkommen durchschnittlich entfallende Steuersatz ermittelt. Der ermittelte Steuersatz wird dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewandt.
Durch den Progressionsvorbehalt wird erreicht, dass der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in der progressiven Gestaltung des Steuertarifs zum Ausdruck kommt, nicht durch die Steuerfreiheit bestimmter Bezüge beeinträchtigt wird. Mit dem Steuersatz soll die gesamte Steuerkraft erfasst werden, und zwar auch insoweit, als sie auf Bezügen beruht, die die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht erhöhen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
In dem Urteil kamen die Richter zur der Ansicht, dass zur Berechnung des Progressionsvorbehalts steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG (z.B. Elterngeld) nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern sind, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.
In der Urteilsbegründung führten die Richter weiter aus, dass Progressionsvorbehalt bedeutet, dass das Elterngeld nach wie vor steuerfrei bleibt, aber für das zu versteuernde Einkommen, etwa den im Kalenderjahr des Leistungsbezugs erzielten Arbeitslohn, ein besonderer Steuersatz berechnet wird. Zu diesem Zweck wird das Elterngeld dem tatsächlich zu versteuernden Einkommen, das sich aus dem gegebenenfalls erzielten Arbeitslohn und etwaigen weiteren Einkünften ergibt, hinzugerechnet. Für das so erhöhte Einkommen werden die Einkommensteuer und dann der auf das Einkommen durchschnittlich entfallende Steuersatz ermittelt. Der ermittelte Steuersatz wird dann auf das tatsächlich zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewandt.
Durch den Progressionsvorbehalt wird erreicht, dass der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der in der progressiven Gestaltung des Steuertarifs zum Ausdruck kommt, nicht durch die Steuerfreiheit bestimmter Bezüge beeinträchtigt wird. Mit dem Steuersatz soll die gesamte Steuerkraft erfasst werden, und zwar auch insoweit, als sie auf Bezügen beruht, die die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht erhöhen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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